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Verkehrsstrafrecht

 

Das Verkehrsstrafrecht ist Teil des allgemeinen Strafrechts. Alle Straftatbestände die typischerweise im Straßenverkehr oder solche, die auch im Straßenverkehr verwirklicht werden gehören hierher. Die meisten Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch (StGB). In Bezug auf den Straßenverkehr sind besonders zu benennen:

  • § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
  • § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr
  • § 316 Trunkenheit im Verkehr
  • § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • § 316b Störung öffentlicher Betriebe

 

Gewissermaßen „Standard“ sind die sieben Todsünden des Straßenverkehrs, geregelt in § 315 c StGB: Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  1. die Vorfahrt nicht beachtet,
  2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

 

wird mit Freiheitsstrafe biszu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hand aufs Herz–wer kann von sich sagen ihm wäre noch nie ein Fehlveralten im obigenn Sinne unterlaufen?

 

Auch allgemeine Straftaten werden häufig aus dem Straßenverkehr heraus begangen; zu nennen sind hier

 

Unangenehm sind aber nicht nur Strafen für Verkehrsdelikte. Die führerscheinbezogenen Nebenfolgen der Entziehung der Fahrerlaubnis ( § 69 StGB ) und die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ( § 69a StGB ) treffen meist mehr als die Strafe selbst.

 

Ihr Rechtsbeistand für alle Bereiche des Verkehrsstrafrechts ist Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Peter Frank.

 

Für eine spezifische Beratung betreffend Ihrer Anliegen kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Email.

 

 

Wir freuen uns, Ihnen nach einer Terminvereinbarung persönlich in unserer Kanzlei mit Rat und Tat zur Seite stehen zu dürfen.

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