Wir hatten in diesem Blog bereits über die KfzPflVVO und ihre Bedeutung für den Regress des Haftpflichtversicherers berichtet. Das AG Bad Kissingen hatte in einem konkreten Fall die Regressmöglichkeit des Versicherers verneint,

weil es eine Unfallflucht des Versicherungsnehmers nicht angenommen hat und damit die Verletzung einer Vertragsobliegenheit für nicht gegeben hielt (vergl. hier in diesem Blog). Anders beurteilte dies das LG Schweinfurt in einem Urteil vom 24.10.2011, Az.  24 S 34/11 . Das Verhalten des Beklagten nach dem Unfall erfülle den Tatbestand der Unfallflucht. Dies sei zugleich als Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit azusehen, so dass der Regress des Versicherers grundsätzlich eröffnet wäre.  Da der strafrechtliche Tatbestand zudem eine Vorsatztat darstelle, komme dem Versicherten die Entlastungsmöglichkeit des § 6 KfzPflVVO nicht zugute.

Die Entscheidung überzeugt nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Straftatbestand der Unfallflucht erfüllt sei oder nicht gerät zu kurz und wird der tatsächlichen und rechtlichen Situation nicht gerecht. Die vom Amtsgericht Bad Kissingen ausführlich dargelegte Begründung, warum der Straftatbestand nicht anzunehmen sei wird nicht zureichend erörtert. Es wird aus der Erfüllung des Straftatbestandes zugleich auf eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheit geschlossen. Dies läßt aber die Frage unbeantwortet, woraus sich vorliegend die vertragliche Obliegenheit ableite und worin im konkreten Falle die Obliegenheitsverletzung liegen würde. Das Urteil mag juristisch vertretbar sein, überzeugen kann es nicht.