Feb
20
…sollte man/frau dann nicht ran gehen, wenn man/frau gerade den PKW steuert. Das Verbot der Handybenutzung am Steuer ist jedem bekannt. Trotzdem nimmt das mit derzeit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndete Fehlverhalten kein Ende.
Pikant sind dabei Fälle, wie er jüngst erneut dem Amtsgericht Bad Kissingen zur Entscheidung vorlag. Einem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Handy “aufgenommen oder gehalten” zu haben. In der Ermittlungsakte fand sich der Hinweis, daß der Beschuldigte das Handy in der rechten Hand, nicht aber am rechten Ohr gehalten habe. Der Betroffene verteidigte sich damit, daß er sein Handy bei Fahrtbeginn in der Hosentasche stecken und vergessen hatte dieses herauszunehmen. Da das Handy dann während der Fahrt unangenehm drückte habe er es mit der recht Hand aus seiner Tasche genommen und in eine Halterung gestellt, die sich rechts neben dem Lenkradbefand. Das Handy würde sich automatisch über blue tooth mit der, im PKW integrierten Freisprechanlage verbinden, so daß er selbst zum telefonieren das Handy weder aufnehmen noch in die Hand nehmen müsse.
Der Polizeibeamte musste in der mündlichen Verhandlung einräumen, daß der Beschuldigte das Handy nur in der rechten Hand, nicht aber an das Ohr gehalten hatte. Ob der Beschuldigte das Handy bedient habe, etwa durch Drücken von Tasten, konnte der Zeuge nicht mehr mit Sicherheit sagen. Er meinte zwar, daß die rechte Hand des Beschuldigten das Handy auch bedient habe, konnte dies aber auf Nachfrage des Gerichtes nicht sicher bestätigen.
Das Gericht stellte mit Einverständnis des Betroffenen das Verfahren nach §47 II OwiG ein. Das blose In-der-Hand-halten erfülle den Tatbestand des § 23 Ia 1 StVO nicht. Damit liegt das Amtsgericht Bad Kissingen auf einer Linie mit der Rechtsprechung des OLG Bamberg. Diese hat im Anschluss an Entscheidungen der OLG’e Hamm und Köln schon 2004 entschieden, daß eine Ordnungswidrigkeit nur dann vorläge, wenn über das bloße Halten in der Hand hinaus noch konkrete Funktionen des Handys bedient werden würden (OLG Bamberg, Beschl. vom 27.4.2007- 3 Ss OWi 452/07 = DAR 2007, 395). Erstaunlich ist, daß trotz grundlegender Klärung dieser Rechtsfrage, die zuständigen Ordnungsbehörden derartige Fälle noch immer bis in das gerichtliche Verfahren bringen anstatt das Verfahren sofort einzustellen.
