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Hinter dem geheimnisvollen Kürzel verbirgt sich die Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Etwas kürzer wird sie auch Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung also “KfzPflVV” genannt. Eine mitunter gefährliche Verordnung für jeden Kraftfahrer.
Diese Verordnung enthält u.a. diejenigen Bestimmungen, die dem Haftpflichtversicherer den Rückgriff (Regreß) auf ihren Versicherungsnehmer ermöglichen. Grundlage ist eine Verletzung von Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer. Unterschieden wird dabei zwischen Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles ( § 5 KfzPflVV) und solchen nach Eintritt des Versicherungsfalles ( § 6 KfzPflVV).
In § 5 KfzPflVV werden speziell genannt:
- das Kfz wird zu einem anderen Zweck genutzt, als im Versicherungsvertag angegeben wurde
- das Kfz wird im Rahmen einer nicht genehmigten Fahrveranstaltung genutzt, bei welcher es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
- das Kfz wird unberechtigt gebraucht oder der unberechtigte Gebrauch wird wissentlich zugelassen
- das Kfz wird auf öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt, obwohl der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt; auch die Duldung einer Nutzung durch einen solchen Fahrer gehört hierher
- das Kfz kann infolge Alkohols oder Drogen durch den Fahrer nicht sicher geführt werden; auch hier gnügt die Duldung der Nutzung durch einen fahruntauglichen Fahrer
Verstößt der Versicherungsnehmer gegen eine vorstehende Pflicht, so wird der Versicherer diesem gegenüber leistungsfrei, allerdings begrenzt auf einen Betrag von 5000 Euro. D.h. der Versicherer muß zwar gegeüber dem Geschädigten voll eintreten, hält sich aber im Innenverhältnis bis zum Betrag von 5000 Euro bei dem Versicherungsnehmer wieder schadlos.
Unter § 6 KfzPflVV fallen folgende Fälle:
- umfassende und wahrheitsgemäße Aufklärung des Versicherers über alle schadenserheblichen Umstände
- schriftliche Mitteilung eines Versicherungsfalles binnen einer Woche an die eigene Versicherung
- gesonderte Mitteilung, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen wurde
- die unverzügliche und gesonderte Mitteilung an den Versicherer, wenn gegen den Versicherten gerichtliche Schritte eingeleitet wurden, insbesondere wenn gegen ihn eine Klage erhoben wird
- das Verbot ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Geschädigten abzugeben.
Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht eine Leistungsfreiheit des Versicherers von 2500 Euro, die auf 5000 Euro anwächst, wenn die Obliegenheit in besonders schwerwiegender Weise, insbesonder vorsätzlich verletzt wird.
Die beschriebenen Fälle können auch kombiniert werden. Ein Fahrer, der unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Sachschäden verschuldet und sich sodann durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort den Folgen seine Tuns entziehen will, haftet nach § 5 KfzPflVV wegen der Trunkenheitsfahrt auf 5000 Euro. Wegen der “Fahrerflucht” kommen nochmals 5000 Euro hinzu, da das unerlaubte Entfernen vorsätlich begangen wurde und der Regress von 2500 Euro entsprechend erhöht wird.
Es ist festzustellen, dass die Kfz-Versicherer von diesen Regressmöglichkeiten verstärkt und zum Teil auch rigorosen Gebrauch machen.
