Einen erst seit kurzem grassierenden Streit hat der  BGH kurz und bündig “ausgeknipst”.

Jahrelang gab es einen allgemeinen Konsens, wonach die Kosten eines Kfz-Sachverständigen zur Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich vom Schädiger, d.h. in aller Regel von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen wären. Es gab auch keine Probleme, wenn der Geschädigte einem Mitverschuldenseinwand ausgesetzt war. In diesen Fällen wurden die Gutachterkosten nach der Quote des beiderseitigen Verschuldens aufgeteilt.

Gerade dies sollte nach einer jüngst in Mode gekommenen Meinung aber nicht mehr gelten. Auch wenn der Geschädigte eine Mithaftung zu tragen hatte, sollten die Gutachterkosten dennoch in vollem Umfange vom Schädiger übernommen werden. Diese Auffassung wurde von einigen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten gebilligt und von mindestens genau so vielen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten abgelehnt.

Der BGH hat der sich abzeichnenden Kontoverse schnell und abschließend einen Riegel vorgeschoben und entschied, daß die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind. Die Urteile des BGH sind noch nicht veröffentlicht ( Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.2.2012 - VI ZR 249/11 und  Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.2.2012 - VI ZR 133/11 ). Die Pressemitteilung findet sich hier.