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Einmal um die ganze Welt-oder wer zahlt die Klassenfahrt
7. November 2010 | RA Frank | Familienrecht
Diesen Streit kennen insbesondere getrennt lebend oder geschiedene Ehegatten mit Kindern. Trotz der Zahlung von Kindesunterhalt durch einen Elternteil verreisen ganze Schulklassen. Was vor einigen Jahren noch der “Landschulaufenthalt” war endet heute schon einmal als Flugreise in Barcelona und nicht selten vor den Schranken des Gerichts. Dabei wäre zu unterscheiden:
1. Öffentliches Recht
Die Kosten für eine mehrtägige Klassenreise können zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.d. Sozialhilferechts gehören. Deshalb kommt eine einmalige Leistung des Sozialamts hierfür in Betracht (BVerwG, FamRZ 1995, 802; = NJW 1995, 2369).
Kosten für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmung sind bei Leistungsbezug nach dem SGB II zusätzlich zu der Regelleistung zu erbringen, da sie von dieser nicht umfasst sind (§ 23 Abs.3 SGB II). Die Kosten werden vollumfänglich übernommen in der Höhe, wie sie von der Schule bestätigt werden.
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 23 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. (…)
(2) (…)
Leistungen für
1. (…)
2. (…)
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. (…)
2. Zivilrecht (insbesondere Unterhaltsrecht)
Ob die Kosten für eine Klassenreise im Rahmen des Kindesunterhalts als Sonderbedarf geltend gemacht werden können, ist umstritten:
bejahend:
z.B. OLG Köln, FamRZ 1999, 531 = NJW 1999, 295,296; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 1010,1011; OLG Hamm, FamRZ 2005, 302; FamRZ 2004, 830; FamRZ 2003, 1585; FamRZ 1993, 995; FamRZ 1992, 346;
AG Charlottenburg, FamRZ 1987, 1075, 1076 = DAVorm 1987, 371; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Rdnr. 283;
verneinend:
z.B. KG, FamRZ 2003, 1584,1585; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 444; OLG Hamm, FamRZ 2001, 444; OLG Thüringen, FamRZ 1997, 448 wegen der Vorhersehbarkeit;
einschränkend (bei überteuerten Klassenreisen):
AG Göttingen, DAVorm 1989, 296, 297; vgl. auch BVerwG, FamRZ 1995, 802 = NJW 1995, 2369.
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollten Streitigkeiten in diesem Bereich vermieden werden. Im Übrigen haften beide Elternteile für die Kosten der Klassenfahrt, jedoch nur im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfähigkeit.
