Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2325 BGB einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Erben, wenn der Erblasser eine Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre getätigt hatte. Bisher verhielt es sich so, dass die Schenkung stets in voller Höhe angerechnet worden ist, wenn sie innerhalb der 10 Jahre erfolgte. Dieses starre Alles- oder Nicht-Prinzip wurde nun aufgegeben und durch eine so genannte gleitende Ausschlussfrist im Sinne einer pro-rata-Lösung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 ersetzt. Für die ab 01.01.2010 eintretenden Erbfälle gilt nun Folgendes: Liegt der Zeitpunkt der Schenkungsleistung noch innerhalb des 1.Jahres nach dem Erbfall, wird die Schenkung – wie bisher – mit ihrem vollem Wert angesetzt. Liegt er jedoch weiter zurück, vermindert sich der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, um 1/10.

Beispiel: Wurde die Schenkung mehr als 3 Jahre vor dem Erbfall vollzogen, wird sie nur noch mit 7/10 ihres Wertes angesetzt.