Voll erwerbsgemindert sind nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden Täglich erwerbsfähig zu sein (§ 43 II S. 2 SGB VI). Weiter

In letzter Zeit häufen sich in unserer Kanzlei Fälle, in welchen Mandanten als Unternehmer vom Zoll mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass sie Scheinselbständige beschäftigen würden. Da das Vorliegen einer sog. Scheinselbständigkeit erhebliche sozialrechtliche und strafrechtliche Folgen für das betroffene Unternehmen mit sich bringt, sollten Unternehmer äußerste Vorsicht walten lassen, wenn sie freie Mitarbeiter beschäftigen. Weiter

Wenn das Arbeitverhhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht alle Urlaubsansprüche während des Arbeitsverhältnisses in natura einbringen konnte, müssen die nicht genommenen Urlaubstage gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz finanziell abgegolten werden, was in der Regel mit der letzen Gehaltsabrechnung geschieht. Weiter

Die betriebliche Altersvorsorge wird vielfache als der attraktivste Weg für den Aufbau einer zusätzlichen Rente angesehen. Diese Einschätzung war anfänglich sicherlich berechtigt. Nachdem die Betriebsrenten der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen wurden, hat die betriebliche Gehaltsumwandlung jedoch einiges von ihrem Glanz eingebüßt und ist oftmals nicht mehr die erste Wahl. Weiter

Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt (z.B. nach einer Kündigung), wird häufig die Frage gestellt, ob auf diese Abfindungszahlung Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Weiter

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Ihr Ansprechpartner für Sozialrecht ist in unseren Büros Ebern und Bad Kissingen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Dr. jur. Heiko Weidenthaler.