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Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
22. August 2010 | RA Dr. Weidenthaler | Arbeitsrecht
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann nach der Rechtsprechung des BAG eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er -z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung- schriftliche Arbeitsanweisungen einführt ( BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08).
