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Kein “Sicherheitszuschlag” auf Betriebskostenvorauszahlung!
27. Januar 2012 | RA Dr. Weidenthaler | Mietrecht
Der Mieter muss die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen an den zu erwartenden Aufwand hinnehmen. Sicherheitszuschläge sind hingegen nicht zulässig.
Nach Vorlage der Betreibskostenabrechnung verlangte der Vermieter die Anhebung der Voorauszahlungen. Diese erstreckte sich aber nicht nur auf den sich aus der Abrechnung ergebenden Mehrbertrag, sondern der Vermieter begehrte auch noch einen Sicherheitszuschlag. Damit ist er vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert.
Nach § 560 IV BGB ist jede Vertragspartei berechtigt, die Vorauszahlungen anzupassen. Dies führt dazu, dass die letzte jeweils erteilte Abrechnung Grundlage des Anpassungsverlangens sein muss. Andernfalls ist die Bezugnahme auf diese sinnlos. Der Vermieter darf aus diesem Grunde keinen abstrakten Sicherheitszuschlag fordern. Über die sich aus der Abrechnung ergebenden Werte kann die Erhöhung nur dann hinausgehen, wenn Kostensteigerungen konkret zu erwarten sind. Dann braucht der Vermieter nicht bis zur nächsten Abrechnung zuzuwarten.
- BGH Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10
