Sonderbedarf liegt vor, wenn unvorhersehbar ein hoher Bedarf entsteht, der mit den normalerweise verfügbaren Unterhaltsmitteln nicht getragen werden kann ( vrgl. § 1613 II Nr.1 BGB). Wir hatten schon einmal dargelegt, daß die Frage, wann ein solcher Sonderbedarf vorliegt, durch die Gerichte unterschiedlich beantwortet wird (vrgl. hier). Weiter

Wie die tägliche Beratungspraxis zeigt, wissen viele Ehegatten, wie in etwa eine Scheidung abläuft. Aber eben nur in Etwa. Immer wieder tauchen Fragen auf, weswegen wir nachfolgend die verschiedenen Scheidungsformen umreisen wollen. Weiter

Was ist bloß mit den obersten Familiengerichten los? Schon wieder fährt das Bundesverfassungsgericht hochrangigen Gerichten in die Parade und bescheinigt diesen, sie würden die Grundrechte der Rechtssuchenden verletzen. Weiter

Häufig enden  Gerichtsverfahren nicht durch Urteile, sondern durch Vergleiche.  Der Abschluss eines Vergleiches hat für den Richter den Vorteil, dass er kein langes Endurteil schreiben muss und er die Sache schnell vom Tisch hat. Viele Richter setzten daher in der mündlichen Verhandlung eine besondere Energie daran, die Parteien zum Abschluss eines Vergeiches zu bewegen. Weiter

Der BGH hat in dem zu Grunde liegenden Urteil entschieden, dass bei einem verbundenen Erbvertrag – wie dem vorliegenden – der Erblasser (hier die Klägerin) wegen unterbliebener Pflegeleistungen gemäß § 323 BGB von diesem Vertrag (hier: keine Veräußerung o. Belastung ihres Hausgrundstücks zu Lebzeiten) und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten kann. Weiter

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