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Die 30-jährige Verjährungsfrist im Erbrecht wurde bis auf die in § 197 Nr. 1 BGB genannten Ausnahmen durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 aufgehoben und durch die 3-jährige Regelverjährung ersetzt. Somit gilt nur für den Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, den Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben und für den Herausgabeanspruch eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht die 30-jährige Verjährungsfrist.
Diesen Herausgabeansprüchen werden ausdrücklich Ansprüche gleichgestellt, die der Geltendmachung der o.g. Herausgabeansprüche dienen. Bei solchen Ansprüchen handelt es sich vor allem um Auskunftsansprüche.
