Jul
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Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5.7.2010 ( 2 BvR 759/10) die streitige Diskussion beendet, ob es für die Erstellung von Bildern und Videos ein geeignete Rechtsgrundlage gibt oder nicht.
Nachdem im August 2009 einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die, zu einer Geldbuße verurteilende Entscheidung aufgehoben wurde (vergl. Beschluss hier ), glaubten viele schon an ein Ende der Verkehrsüberwachung bundesweit. Schnell steuerten aber die Obergerichte entgegen, wenngleich hier divergierende Auffassungen deutlich wurden. Institutionen wie ADAC, ACE oder die ArGe der Verkehrsanwälte im DAV kritisierten die sich abzeichnende Auffassung, dass § 100h StPO auch im Bereich der Verkehrsordnungwidrigkeiten anwendbar sei. Das BVerfG gibt mit seiner nunmehrigen Entscheidung der von den Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung nach und führt aus, daß die genannte Norm eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung sei. Diese Vorgehensweise sei verfassungsrechtlich unbedenklich, ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei nicht ersichtlich. Die Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Norm sei die Aufgabe der Fachgerichte. Die Sicherheit des Straßenverkehrs und daraus resultierend der Schutz erheblicher Rechtsgüter rechtfertige die Erstellung von Bildaufnahmen zum Zwecke der Dokumentation und des Beweises von Verkehrsverstößen. Die Verkehrsüberwachung scheitert damit nicht weiter an der Frage einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Weitere Info finden sich hier und hier.
